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Allegeme Geschäftsbedingungen nach VOB/BC

Allgemeine Geschäftsbedingungen der elan Beleuchtungs- und Elektroanlagen GmbH nach VOB/BC


Stand: Januar 2021

§ 1 Allgemeines


Die elan Beleuchtungs- und Elektroanlagen GmbH, Schanzenstraße 30, 51063 Köln (im Folgenden „Lieferant“), ist ein Beleuchtungsspezialist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auf dem Handel mit Leuchten und Zubehör, wobei auch vollumfängliche Lichtkonzepte und Beleuchtungsplanungen entworfen, geplant und umgesetzt werden. Das umfasst die architektonische Lichtplanung, den Entwurf technischer Konstruktionen und die handwerkliche Umsetzung bei dem Besteller. Der Lieferant bietet seine Leistungen hauptsächlich im gewerblichen und darüber hinaus auch im privaten Bereich an.


 

§ 2 Geltungsbereich der Bedingungen


1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge des Lieferanten, gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im folgenden „Besteller“).


2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über Leistungen und Lieferungen des Lieferanten, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird bzw. nicht nochmals auf die Geltung der AGB hingewiesen wurde.


3. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nur, wenn sie von ihm ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, auch wenn der Lieferant ihrer Geltung nicht oder nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis der abweichenden Bedingungen die Leistungen vorbehaltlos an den Besteller erbringt. Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen.


4. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.


5. Die in den vom Lieferanten in Angeboten, Zeichnungen oder Abbildungen angegebenen technischen Daten sind Näherungswerte, soweit sie im Vertrag nicht ausdrücklich und schriftlich mit Toleranzangaben als verbindlich vereinbart werden. Technische und gestalterische Änderungen, die sachdienlich sind, bleiben vorbehalten, soweit dadurch die technische Funktion, der gewöhnliche Gebrauch und der Wert der Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

 


§ 3 Vertragsschluss


1. Alle Angebote und Preisangeben des Lieferanten, insbesondere in Prospekten, Anzeigen und anderen Werbematerialien sind freibleibend und unverbindlich.


2. Der Besteller gibt durch seine abgegebene oder schriftlich Bestellung ein bindendes Angebot.


3. Der Lieferant ist berechtigt, Angebote innerhalb von 14 Kalendertagen anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahme dem Besteller zugeht.


4. Eine Bestellbestätigung ist keine Annahmeerklärung. Die Annahmeerklärung erfolgt erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Als Annahmeerklärung gilt auch die Zusendung der bestellten Ware. Erfolgen Lieferungen und Leistungen ohne Auftragsbestätigung, so ist die Rechnung als Auftragsbestätigung anzusehen, unter Zugrundelegung der dort festgehaltenen Geschäftsbedingungen. Einschränkende Bedingungen des Bestel-lers sowie mündliche Sondervereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Spätestens durch Entgegennahme der Lieferung und/oder Leistung erklärt sich der Besteller mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden.
5. Angaben im Sinne des Absatzes 1 sowie in öffentlichen Äußerungen durch den Lieferanten, Hersteller und dessen Gehilfen werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

 


§ 4 Vertragsbestandteile


1. Als Vertragsbestandteil gelten die VOB/B in ihrer jeweiligen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung und die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Die VOB/B werden in ihrer Gesamtheit vereinbart. Bei unbeabsichtigten Abweichungen gelten ausschließlich die jeweiligen Bestimmun-gen der VOB/B.


2. Im Übrigen sind, soweit vorhanden, Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Leistungsverzeichnisse und sonstige technische Unterlagen wie Produkt- und Materialbeschreibungen nur dann Vertragsbestandteile, soweit sie im Vertrag ausdrücklich in Bezug genommen werden.

 


§ 5 Überlassene Unterlagen


An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, insbesondere den vom Lieferantenabgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, sowie an Werkzeugen und Hilfsmitteln behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Gegenstände dürfen Dritten weder als solche noch inhaltlich überlassen oder zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Lieferant erteilt dem Besteller eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Der Besteller darf diese Gegenstände weder selbst noch durch Dritte vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Lieferanten diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von dem Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 


§ 6 Lieferung und Lieferzeit


1. Die Lieferzeit bestimmt sich nach § 5 VOB/B und den vertraglich vereinbarten verbindlichen Fristen (Vertrags-fristen).


2. Der Beginn der vertraglich vereinbarten Frist setzt die Abklärung aller technischen Fragen und insbesondere die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.

 


§ 7 Ausführung und Abnahme


1. Der Lieferant hat bei der Bauausführung die anerkannten Regeln der Bautechnik zu beachten. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik, auf Forderungen des Gesetzgebers oder behördlichen Auflagen beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind.


2. Wird der Lieferant selbst nicht beliefert, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für die Bauausführung benötigten Materialien bestellt hat, verschiebt sich ein etwa vereinbarter Fertigstellungstermin entspre-chend. Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftraggeber über die eintretenden Bauverzögerungen zu unterrichten.


3. Bei Fertigstellung der geschuldeten Bauleistungen sind beide Parteien dazu berechtigt, eine förmliche Abnahme zu verlangen und – mit einer Vorlauffrist von 12 Werktagen – einen Abnahmetermin zu bestimmen. Erscheint die jeweils andere Partei zu dem Abnahmetermin nicht, gilt die Abnahme als erfolgt.

 


§ 8 Preise und Zahlung


1. Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach § 16 VOB/B.


2. Ein Skontoabzug bedarf ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung.

 


§ 9 Abrechnung


Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.

 


§ 10 Haftung und Gewährleistung


1. Die Sachmängelhaftung richtet sich nach § 13 VOB/B; es gilt jedoch eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren.


2. Außerhalb der Sachmängelhaftung haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung, einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" beruht, haftet der Lieferant im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.


3. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 


§ 11 Eigentumsvorbehalt


1. Die Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus laufenden Geschäftsbeziehungen Eigentum des Lieferanten, selbst wenn auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurde. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten.


2. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Miteigentumsanteil des Lieferanten an der neuen Sache gilt nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.


3. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden/vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen/vermischten Gegenständen. Der Miteigentumsanteil des Lieferanten an der neuen Sache gilt nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für den Lieferanten.


4. Der Besteller tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.


5. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises an den Lieferanten ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Lieferungen ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsver-zug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt ist. Andernfalls kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.


6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist im Übrigen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Lieferanten beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Liefergegenstände zulässig.


7. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen der Warenlieferung, hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten hinzuweisen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.


8. Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltswaren während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und zu lagern, so dass Beschädigungen soweit möglich vermieden werden. Er ist weiter verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.


9. Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferant zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn und soweit der Besteller sämtliche mit der Lieferung im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht. Der Lieferant ist darüber hinaus im Falle der Übersicherung um mehr als 10% zur teilweisen Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.


10. Der Lieferant ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer VIII. vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen und die gelieferte Ware freihändig zu verkaufen. Dem Besteller steht in diesem Fall kein Recht zum Besitz mehr zu.

 


§ 12 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht


1. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


2. Wird ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, ist der Lieferant berechtigt, wegen der behaupteten Gegenansprüche Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den angemessenen Kosten des Mangels bzw. Schadens, dessentwegen das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird. Die Sicherheitsleistung kann nach Wahl des Lieferanten durch Hinterlegung oder Stellung einer unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürg-schaft erfolgen.

 


§ 13 Datenschutz


Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass seine Daten zur Auftragsbearbeitung vom Lieferanten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet werden.

 


§ 14 Nebenbestimmungen


1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.


2. Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung sowie für die Zahlung ist der Firmensitz des Lieferanten, sofern sich aus dem Auftrag oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt


3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Gerichtsstand der Firmensitz des Lieferanten, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Für Klagen gegen den Lieferanten ist sein Firmensitz ebenfalls ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.


4. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


5. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unbe-rührt. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.


6. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


7. Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zulässig. Der Besteller ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu betrauen.

Kauf- und Werklieferungsverträge nach § 650 BG

Kaufverträge und Werklieferungsverträge im Sinne des § 650 BGB


Stand: März 2021

I. Allgemeines, Geltungsbereich


1. Die elan Beleuchtungs- und Elektroanlagen GmbH, Schanzenstraße 30, 51063 Köln (im Folgenden „elan“), ist ein Beleuchtungsspezialist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auf dem Handel mit Leuchten und Zubehör, wobei als Nebenleistung auch Lichtkonzepte und Beleuchtungsplanungen entworfen, geplant und umgesetzt werden. Das umfasst die architektonische Lichtplanung, den Entwurf technischer Konstruktionen und die handwerkliche Umsetzung bei dem Besteller. Der Lieferant bietet seine Leistungen hauptsächlich im gewerblichen und darüber hinaus auch im privaten Bereich an.


2. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Kaufverträge und Werklieferungsverträge im Sinne des § 650 BGB der elan. Alle diesbetrefflichen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der elan erfolgen ausschließlich auf der Grundlage die-ser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dagegen nicht für Werkleistungen der elan. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen eines Kunden werden nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn elan in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eines Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn elan sie schriftlich oder in Textform bestätigt.


3. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ohne besondere weitere Vereinbarung auch für alle künftigen gleichartigen Geschäfte mit demselben Kunden.


4. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen, Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen und/oder Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie von elan schriftlich bestätigt werden.


5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag sind in Textform (z. B. Brief, eMail, Telefax) abzugeben.


6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, sofern sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


7. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 


II. Vertragsabschluss, Vertraulichkeit, Rechte an Unterlagen


1. Angebote von elan sind freibleibend. Dies gilt auch, wenn elan dem Kunden mit dem Angebot Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – gleich in welcher Form – überlassen hat. Angaben von elan, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten elan nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.


2. An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterla-gen sowie an Werkzeugen und Hilfsmitteln behält sich elan alle Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstigen Nutzungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Kunde hat vor ihrer Weitergabe die ausdrückliche Zustimmung von elaneingeholt. Der Besteller darf diese Gegenstände weder selbst noch durch Dritte vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Lieferanten diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von dem Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.


3. Soweit elan im Rahmen des Vertragsschlusses oder der Durchführung eines Vertrags dem Kunden vertrauliche Informationen zur Verfügung stellt, verpflichtet sich der Kunde, hierüber Stillschweigen zu bewahren, diese Dritten nicht zugänglich zu machen und jeden unbefugten Zugriff durch Dritte zu verhindern, die Informationen nicht selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, zu verwerten oder zu verbreiten, sondern ausschließlich zur Durchführung des mit elan geschlossenen Vertrags zu nutzen oder zu verwerten. Mitarbeiter und Angestellte des Kunden, die mit vertraulichen Informationen in Kontakt kommen werden, sind entsprechend zu verpflichten.


4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Beschaffenheitsangabe dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.


5. Die Bestellung der Ware durch den Käufer ist ein verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist elan berechtigt, das Vertragsangebot binnen 14 Tagen nach Zugang bei elan durch Erklärung in Schrift- oder Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden anzunehmen. Solange ist der Kunde an sein Angebot gebunden.


6. Die Annameerklärung erfolgt erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Als Annahmeerklärung gilt auch die Zusendung der bestellten Ware. Erfolgen Lieferungen und Leistungen ohne Auftragsbestätigung, so ist die Rechnung als Auftragsbestätigung anzusehen, unter Zugrundelegung der dort festgehaltenen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Spätestens durch Entgegennahme der Lieferung und/oder Leistung erklärt sich der Besteller mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden.


7. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von elan zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 


III. Lieferfristen und Lieferverzug


1. Termine und/oder Lieferfristen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Bestätigung von elan in Schrift- oder Textform. Ohne eine solche Bestätigung sind alle Liefertermine oder –fristen unverbindlich. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch elan steht stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der elan durch Zulieferanten und Hersteller. Sie steht ebenfalls unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags, insbesondere der Abklärung aller technischen Fragen sowie rechtzeitiger Erfüllung aller etwaiger Verpflichtungen des Kunden, insbesondere seiner Mitwirkungspflichten.


2. Lieferfristen gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden der elan nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Termine gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.


3. Sofern elan verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die elan nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird elan den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist elan berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird elan unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn elan ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder elan noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder elan im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.


4. Der Eintritt von Lieferverzug der elan bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall, auch bei Angabe verbindlicher Lieferfristen oder Liefertermine, ist im Falle der schuldhaften Fristüberschreitung durch elan eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.


5. Die Rechte des Kunden nach Ziff. IX dieser AGB sowie die gesetzlichen Rechte der elan, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.


6. In Fällen von Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die elan die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von elan zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anord-nungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, Naturereignisse, Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsschluss, zusätzliche oder neue Anforderungen oder Auflagen der beteiligten Behörden, gleichgültig ob diese Ereignisse bei elan, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), verlängern sich die Fristen für die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Werden die Lieferungen oder Leistungen für elan unter Abwägung des der Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Kunden unzumutbar, kann elan die Erbringung der Leistung verweigern; das gleiche gilt für den Kunden, sofern ihm die weitere Vertragsdurchführung nicht zumutbar ist. Will elan von ihrem Recht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen.


7. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von elan zu vertreten ist. Ein Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags; anderes gilt nur dann, wenn bereits erbrachte Teillieferungen oder Teilleistungen aufgrund des Verzugs für den Kunden unbrauchbar sind. Der Kunde ist verpflichtet, auf das Verlangen der elan innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.

 


IV. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Schadenspauschale


1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, dort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Sofern nicht anders vereinbart, ist elan berechtigt, die Art der Versendung (z. B. Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Der Kunde übernimmt im Innenverhältnis zu elan deren Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung und stellt elan insoweit frei.


2. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit deren Übergabe auf den Kunden über.


3. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.


4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von elan aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist elan berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet elan eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Netto-Rechnungspreises der Ware pro angefangene Kalenderwoche des (Annahme-) Verzugs des Kunden, höchstens jedoch insgesamt 5% des Warenwertes. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die gesetzlichen Ansprüche der elan (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt) bleiben unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass elan kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.


5. Sofern elan im Fall des Verzuges des Kunden mit der Annahme der Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktritt, ist elan berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass elan kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
 

 

V. Preise und Zahlungsbedingungen


1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der elan ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatz-steuer.


2. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.


3. Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Die Zahlung gilt als bewirkt, wenn elan über den Betrag verfügen kann. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer endgültigen Einlösung als Zahlung. Sie werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen. Elan ist auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, den Vertrag nur dann abzuschließen, wenn der Kunde nach Wahl von elan Vorkasse oder eine Anzahlung leistet. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt elan spätestens mit der Auftragsbestätigung.


4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens sowie die Verzugspauschale bleiben vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten im Sinnes des HGB bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.


5. Wird nach Abschluss des Vertrags der Anspruch von elan auf Zahlung des Kauf-preises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet, ist elan nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann elan den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.


6. Ein Skontoabzug bedarf ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung.

 


VI. Einsatz u. Beschaffenheit der Ware, Export


1. Für die Beachtung gesetzlicher, behördlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften bei der Verwendung der Ware/Lieferung ist allein der Kunde verantwortlich.


2. Bei Export der gekauften Ware ist der Kunde verpflichtet, alle für den Export erforderlichen Dokumente (z. B. Ausfuhr- und Zollbewilligungen etc.) auf seine Kosten zu beschaffen und rechtzeitig vorzuhalten. Elan haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware sowie deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes.


3. Die Waren sind für den Einsatz in der BRD bestimmt und hierauf technisch ausgerichtet. Elan haftet nicht dafür, dass die Ware dem technischen Stand eines Importlandes außerhalb der EU entspricht.

 


VII. Eigentumsvorbehalt


1. Die Waren bleiben bis zum Ausgleich aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (kurz „gesicherte Forderungen“ genannt) Eigentum von elan.


2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder sonst überlassen oder verändert werden. Anderes gilt nur für den Fall einer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch elan und in den Fällen gemäß VII. 5 der AGB. Der Kunde darf die Vorbehaltsware bestimmungsgemäß verwenden. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.


3. Der Kunde hat elan unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die elan gehörenden Waren erfolgen. Der Kunde hat den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von elan hinzuweisen und dies gegenüber elan nachzuweisen.


4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist elan berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr ist elanberechtigt, lediglich die Waren heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf elan diese Rechte nur geltend machen, wenn zuvor dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.


5. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen a) – c):


a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei elan als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt elan Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.


b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden For-derungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils der elan gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an elan ab. Der Kunde tritt eöam auch seine Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware sicherheitshalber in vollem Umfang ab, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus un-erlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen). Elan nimmt diese Abtretungen an. Die in Ziff. 2, 3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.


c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben elan ermächtigt. Elan verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und elan den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts nach Ziff. 4. geltend macht. Andernfalls kann elan verlangen, dass der Kunde elan die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist elan in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.


6. Der Kunde tritt elan zur Sicherung der Kaufpreisforderungen auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.


7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der elan um mehr als 10 %, wird elan auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von elan freigeben, bis die Sicherung maximal 110 % beträgt.

 


VIII. Mängelansprüche des Kunden


1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschrif-ten bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB).


2. Grundlage der Mängelhaftung ist eine etwaige Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2, 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen eines von elan abweichenden Herstellers oder sonstiger Dritter übernimmt elan keine Haftung.


3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist Zeigt sich dem danach verpflichteten Kunden bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist elan hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde diese ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so ist die Haftung von elan für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.


4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann elan wählen, ob sie durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung leistet. Das Recht von elan, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.


5. Elan ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.


6. Der Kunde hat elan die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere nach Wahl von elan die Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder zugänglich zu machen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an elan zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet, sofern elan ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war, weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau.


7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten) trägt elan, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls kann elan vom Kunden, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.


8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.


9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. IX und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 


IX. Sonstige Haftung


1. Elan haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn elan, deren ge-setzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet elan bzw. die von ihr eingesetzten Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bzw. sonst von ihr eingesetzten Personen, deren Verschulden elan nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, nur


a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,


b) für Schäden aus einer nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), insbesondere für Schäden aus der schuldhaften Verletzung der Pflicht zur Übergabe der Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln sowie der Übertragung des Eigentums; in diesem Fall ist die Haftung von elan jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Betriebsangehörigen von elan.


2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit elan einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regelungen.


3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn elan die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 


X. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht, Verjährung


1. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


2. Elan ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist elan berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Elan kann mit sämtlichen Forderungen, die ihr oder den mit ihr verbundenen Unternehmen gegenüber dem Kunden zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Kunde oder mit ihm verbundene Unternehmen gegen elan oder mit elan verbundene Unternehmen hat.


3. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.


4. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gilt die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen (§§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).


5. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. IX, 1. Satz 1 und 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen.


XI. Kündigung


Ein Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Soweit elan die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender nicht vertretbarer beweglicher Sachen schuldet, ist der Kunde nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung berechtigt.

 


XII. Nebenbestimmungen


1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.


2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Lieferungen und Leistungen ist der Sitz von elan.


3. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen, unmittelbaren und mittelbaren Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen der Sitz von elan in Köln. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Elan ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.


4. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.

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